Versorgungszweck dient, steht fest, dass sich das Vorhaben nach Art. 63 Abs. 4 BauR auf dem Dach des betreffenden Gebäudes auch nicht ordentlich bewilligen lässt. Für die hausinterne Erschliessung oder Versorgung dieses Wohn- und Geschäftshauses besteht weder funktionell noch technisch eine Notwendigkeit, eine solche Sendebzw. Mobilfunkantenne mit Technikschrank über deren Dachfläche zu errichten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der 58 B. Gerichtsentscheide 2274