Bei dieser Gestaltungsvorschrift kann dies aber nicht bedeuten, dass der Gemeindegesetzgeber damit technischen Entwicklungen jeglicher Art nicht habe prohibitiv vorgreifen wollen. Vielmehr weist die beispielhafte Aufzählung den Weg dahin, dass technisch neue Aufbauten und -anlagen auf einem Dach nur soweit in Kauf zu nehmen sind, als diese ebenfalls der hausinternen Erschliessung, Versorgung oder Entsorgung dienen. Bei der geplanten Mobilfunkantenne handelt es sich um eine weite Teile der Bauzone versorgende Sendeanlage, welche offenkundig nicht allein der Versorgung des als Standort gewählten Gebäudes dient. Weil auch der Technikschrank diesem nicht bloss hausinternen