werden. Aber selbst Dachaufbauten und -anlagen dieser eingeschränkten Zweckbestimmung dürfen nur mit dem technisch dafür notwendigen Mass über die Dachfläche ragend bewilligt werden. Dachaufbauten und –anlagen, welche für andere, nicht hausinterne Zwecke die Dachfläche überragen, sind demnach über Dach nicht gestattet. Dass es sich in Art. 63 Abs. 4 BauR nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, lässt zwar, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, auf eine offene Normierung schliessen. Bei dieser Gestaltungsvorschrift kann dies aber nicht bedeuten, dass der Gemeindegesetzgeber damit technischen Entwicklungen jeglicher Art nicht habe prohibitiv vorgreifen wollen.