indessen auch, dass dieser Absatz sich ausdrücklich auch auf Anlagen ohne Bautencharakter bezieht, wenn dort von Kaminen und Ventilationszügen und in Abs. 5 auch von Sonnenkollektoren die Rede ist. Daraus erhellt, dass nebst dem Technikschrank auch die Mobilfunkantenne grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 4 BauR fällt. 3.2 Umstritten ist sodann, ob die in Art. 63 Abs. 4 BauR nicht abschliessend aufgezählten Dachaufbauten und -anlagen nur zu bewilligen sind, wenn sie dem betreffenden Gebäude dienen, das 57 B. Gerichtsentscheide 2274