63 BauR zu qualifizieren sind, ist nach dem einleitend Gesagten offenkundig, dass der Technikschrank als Baute über Dach in Erscheinung tritt und deshalb auch als Dachaufbaute zu qualifizieren ist. Obwohl im Titel ausdrücklich nur von Dachaufbauten die Rede ist, ergibt sich aus der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 63 Abs. 4 BauR indessen auch, dass dieser Absatz sich ausdrücklich auch auf Anlagen ohne Bautencharakter bezieht, wenn dort von Kaminen und Ventilationszügen und in Abs. 5 auch von Sonnenkollektoren die Rede ist.