64 ein funktioneller Bezug zum als Standort gewählten Gebäude eigen ist. 3. Art. 63 BauR beschränkt unter dem Randtitel "Dachaufbauten und –einschnitte" die Erstellung solcher Bauten zunächst in flächenmässiger Hinsicht (Abs. 1) und lässt bei Kulturobjekten auch weitergehende Beschränkungen zu (Abs. 2). Art. 63 Abs. 4 BauR bestimmt sodann, dass Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge usw. mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen dürfen. Solche Dachaufbauten müssen indessen den erhöhten Gestaltungsanforderungen gemäss Art.