1991) verwiesen werde (dass dieser Art. 53 inzwischen durch Art. 67 des neuen RTVG vom 24. März 2006 ersetzt wurde, ändert nichts, da diese Bestimmung unverändert kantonale Antennenverbote erlaubt). Dieser Verweis auf Art. 53 RTVG lässt aber erkennen, dass Art. 64 BauR nur Radio- und TV-Empfangsantennen für den "Hausgebrauch" erlauben wollte, keinesfalls aber Sendeanlagen mit einem über das Standortgebäude hinaus reichenden Versorgungsauftrag. Für die nachfolgend in Frage stehende Auslegung des Art. 63 BauR ist zumindest bemerkenswert, dass auch den Antennenanlagen nach Art. 64 ein funktioneller Bezug zum als Standort gewählten Gebäude eigen ist.