Dies dürfte nach den einleitend zum Begriff der Baute gemachten Erwägungen zutreffen, wenn es sich um eine Antenne ohne oder nur mit einer bescheidenen Verkleidung handelt. Wie die vorliegend mit einer Verkleidung geplante Antenne zu qualifizieren wäre, kann indessen offen bleiben, wenn sich im Folgenden ergibt, dass die auf einem bestehenden Flachdach geplante Antenne auch als Anlage den Gestaltungsvorschriften für Dachaufbauten unterliegt und dass weder die Antenne noch der Technikschrank diesen Vorschriften zu genügen vermag. 2.4 Bei den Vorinstanzen war noch umstritten, ob die Mobilfunkantenne als Antennenanlage im Sinne von Art. 64 BauR zu qualifizieren sei.