angemessenen (Nach-)Frist zur Verbesserung von nicht respektive unzureichend begründeten Beschwerden nicht analog zur Bejahung einer entsprechenden Pflicht bei versäumter Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses (…). Eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses rechtfertigt sich verfassungsrechtlich nicht generell, sondern nur ausnahmsweise: Ein Anspruch darauf besteht etwa dann, wenn innert Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein 55 B. Gerichtsentscheide 2274