Für das im Rahmen von Art. 61 ATSG kantonalrechtlich geregelte Verfahren vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten existiert keine Vorschrift des Bundesrechts, welche die Kantone zur Ansetzung einer Nachfrist nach unbenutztem Ablauf der (erstmalig) eingeräumten Frist zur Vorschusszahlung verpflichtet. Dass das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) in Art. 62 Abs. 3 für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Pflicht zur Ansetzung einer (einmaligen angemessenen) Nachfrist bei Säumnis statuiert, bedeutet nicht, dass dasselbe nunmehr für die Kantone gelten müsste. Auch zwingt die in Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG vorgeschriebene Ansetzung einer