Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen. Es hielt im Wesentlichen dafür, es bleibe den Kantonen im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Regelungszuständigkeit gemäss Art. 61 ATSG (Bundesgesetz über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) anheimgestellt, im kostenpflichtigen IV-Verfahren eine Kostenvorschusspflicht vorzusehen oder nicht. Tun sie dies müsse dies formellgesetzlich geregelt sein. Art. 21 VRPG stelle eine rechtsgenügliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Fristansetzung und unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall dar.