B. Gerichtsentscheide 2273 Wiederaufbau ersetzt werden kann und soll. Die von der Vorinstanz mit der Bewilligung des Vorhabens angestrebte Praxis muss als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Dass diese Praxis nicht einmal in Art. 120 und 121 des kantonalen Baugesetzes (BauG; bGS 721.1) eine Stütze findet, ist bemerkenswert, könnte gegebenenfalls an der Bundesrechtswidrigkeit von Wiederaufbauten nach einem freiwilligen Abbruch allerdings auch nichts ändern (vgl. für eine als bundesrechtswidrig erkannte kantonale Bestimmung, welche den Wiederaufbau erlauben wollte: Baudepartement St. Gallen, Jur. Mitteilungen 2005/IV, Nr. 32, S. 22).