Raum für eine kantonale Praxis, welche den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau wenigstens für abbruchreife oder nicht mehr zeitgemäss nutzbare ehemalige landwirtschaftliche Wohnbauten bewilligen möchte. Eine derartige Auslegung findet schon im Wortlaut von Art. 24d RPG keine Stütze und verkennt, dass die Bausubstanz ehemals landwirtschaftlicher und nun landwirtschaftsfremd umgenutzter Wohnbauten nach dem Sinn des Abs. 1 nicht über den Zeitraum noch lohnenden Unterhalts hinaus erhalten oder gar durch einen 53 B. Gerichtsentscheide 2273