Unter diesen Umständen ist erst Recht zu beachten, dass der Bundesrat in Art. 42a Abs. 3 RPV den Wiederaufbau ausdrücklich auf die eher seltenen Fälle nach Zerstörung durch höhere Gewalt eingeschränkt hat. Der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau landwirtschaftsfremder Wohnbauten ist daher für die in den Anwendungsbereich von Art. 24d RPG fallenden Vorhaben nach wie vor ausgeschlossen. Die Vorinstanz geht deshalb fehl in der Annahme, das Bundesrecht lasse ihr mit Art. 24d RPG Raum für eine kantonale Praxis, welche den freiwilligen Abbruch und Wiederaufbau wenigstens für abbruchreife oder nicht mehr zeitgemäss nutzbare ehemalige landwirtschaftliche Wohnbauten bewilligen möchte.