RPG - gar nicht vorsieht und es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keinesfalls um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (vgl. Urteil BGer 1A.134/2002 vom 17.7.2003, E.5.4). Soweit der Bundesrat mit Art. 42a Abs. 3 RPV für landwirtschaftsfremd gewordene Wohnbauten den Wiederaufbau nun dennoch (für durch höhere Gewalt zerstörte Bauten) vorsieht, geht er damit über die gesetzliche Grundlage in Art. 24d Abs. 1 RPG hinaus (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., N 9 zu Art. 24d). Unter diesen Umständen ist erst Recht zu beachten, dass der Bundesrat in Art. 42a Abs. 3 RPV den Wiederaufbau ausdrücklich auf die eher seltenen Fälle nach Zerstörung durch höhere Gewalt eingeschränkt hat.