BGer 1A.134/2002 vom 17.3.2003, E. 4.1-4.5). 4.3 Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Abbruch und Wiederaufbau des als zonenwidrig erkannten Wohngebäudes von der Vorinstanz zu Recht im Rahmen von Art. 24d RPG als zulässig beurteilt wurde. Dies wäre eigentlich schon allein deshalb zu verneinen, weil Art. 24d RPG den Wiederaufbau für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Bauten und Anlagen - anders als Art. 24c RPG - gar nicht vorsieht und es sich dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keinesfalls um ein gesetzgeberisches Versehen handelt (vgl. Urteil BGer 1A.134/2002 vom 17.7.2003, E.5.4).