4.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der vormalige Eigentümer das ehemalige Bauernhaus mit angebauter Scheune auch nach 1972 noch für landwirtschaftliche Zwecke genutzt hat. Deshalb beruht die Zonenwidrigkeit des Wohnteils vorliegend nicht auf einer Rechtsänderung, sondern auf der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes. Damit steht fest, dass der Abbruch und Wiederaufbau des Wohnhauses (und im übrigen auch des Ökonomieteils) nicht gestützt auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Frage kommen kann (vgl. Urteil BGer 1A.134/2002 vom 17.3.2003, E. 4.1-4.5).