c und Abs. 5 RPV als zonenkonform bewilligt haben. Zumindest in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Zu prüfen bleibt, ob der geplante Abbruch und Wiederaufbau des oben bereits als zonenwidrig erkannten Wohnhauses im Rahmen von Art. 24 ff. RPG zulässig ist. 4.1 Dass es sich beim Wohnhaus um eine standortgebundene Baute handeln könnte, wie der Beschwerdegegner mit seinem Hinweis auf Art. 24 RPG ohne nähere Substantiierung geltend machen lässt, muss verneint werden. Der Beschwerdegegner ist weder als Elektromonteur noch als Hobbytierhalter auf Wohnraum ausserhalb der Bauzone angewiesen. 52 B. Gerichtsentscheide 2272