O., betr. Damhirschzucht, Wattwil/SG, E. 4.2), muss dies auch für den vorliegenden Betrieb gelten, zumal sich damit bestenfalls ein deutlich geringeres Betriebseinkommen erzielen lässt und der Betrieb ebenfalls in der produktionstechnisch benachteiligten voralpinen Hügelzone liegt. 3.4 Aber selbst wenn man zugunsten des Beschwerdegegners annehmen wollte, dass er das aus der Haltung von Hochlandrindern zu erzielen erhoffte Einkommen von monatlich Fr. 850.-- gewinnorientiert erzielt, wäre allein damit noch nicht nachgewiesen, dass dieser Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit.