bejaht (vgl. Urteil 1A.143/2002 vom 17.07.2003 betr. eine Kleintierzucht, Aedermannsdorf/SO, oder 1A.64/1998, a.a.O, betr. Schafhaltung, Pfäffikon/ZH). Nachdem es nun sogar bei einem monatlichen Betriebseinkommen von monatlich Fr. 1'360.-- nicht mehr von einem existenzsichernden Erwerbseinkommen spricht und es ablehnt, bei einem solchen Einkommen die Wirtschaftlichkeit des betreffenden Betriebes längerfristig als gegeben anzunehmen, (vgl. 1A.64/2006, a.a.O., betr. Damhirschzucht, Wattwil/SG, E. 4.2), muss