18 der Direktzahlungsverordnung). Vielmehr zeigt sich im Umstand, dass die untere Grenze für Direktzahlungen nur knapp erreicht wird, dass der Betrieb selbst im Lichte der Landwirtschaftsgesetzgebung nur knapp noch als unterstützungswürdiger Kleinstbetrieb gilt. 3.2 Für die Beurteilung als zonenkonforme Bauten und Anlagen ist namentlich die Höhe des aus der Landwirtschaft erzielten oder erzielbaren Einkommens wesentlich, und zwar vorab auch für die Frage, ob der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 3 lit.