Dass die Vorinstanzen für diesen Betrieb einen von der Beschwerdeführerin in dieser Höhe bestrittenen Arbeitsaufwand von 0.278 SAK veranschlagen, vermag nach der zitierten Rechtsprechung den Hobbycharakter selbst gegebenenfalls allein nicht auszuschliessen. Dies gilt auch für die daraus gegebenenfalls ableitbare Tatsache, dass damit der für Direktzahlungen erforderliche Mindest-Arbeitsbedarf von 0.25 SAK gerade noch erreicht wird (vgl. Art. 18 der Direktzahlungsverordnung).