Es handelt sich damit schon rein flächenmässig um einen sehr kleinen Betrieb, nachdem das Bundesgericht für vergleichbare Tierhaltungsbetriebe mit 2 ha (Urteil BGer 1A.64/1998 vom 24.7.1998 betr. Schafhaltung, Pfäffikon/ZH) und nun sogar 4.5 ha Wies- und Weideland den Hobbycharakter bejaht hat (vgl. das oben zitierte Urteil i.S. Damhirschhaltung, Wattwil/SG). Dass die Vorinstanzen für diesen Betrieb einen von der Beschwerdeführerin in dieser Höhe bestrittenen Arbeitsaufwand von 0.278 SAK veranschlagen, vermag nach der zitierten Rechtsprechung den Hobbycharakter selbst gegebenenfalls allein nicht auszuschliessen.