Ferner hat er - in der Regel mit einem Betriebskonzept - nachzuweisen, dass der Betrieb längerfristig überlebensfähig ist (vgl. BGer, a.a.O., E.5.1 und 5.4). 3.1 Vorliegend steht dem Beschwerdegegner das Eigenland von 2.0 ha sowie das zugepachtete Land von 1.4 ha für seine vier Hochlandrinder mit durchschnittlich zwei Kälbern als Weide und Wiese zur Verfügung. Es handelt sich damit schon rein flächenmässig um einen sehr kleinen Betrieb, nachdem das Bundesgericht für vergleichbare Tierhaltungsbetriebe mit 2 ha (Urteil BGer 1A.64/1998 vom 24.7.1998 betr. Schafhaltung, Pfäffikon/ZH) und nun sogar 4.5 ha Wies- und Weideland den Hobbycharakter bejaht hat (vgl. das oben zitierte Urteil i.S.