3.2). Die zonenkonforme landwirtschaftliche Bewirtschaftung unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (BGer, a.a.O, E. 2.3). Verfahrensrechtlich ist es Sache des Baugesuchstellers den Nachweis zu erbringen, dass die Bauten betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert sind. Ferner hat er - in der Regel mit einem Betriebskonzept - nachzuweisen, dass der Betrieb längerfristig überlebensfähig ist (vgl. BGer, a.a.O., E.5.1 und 5.4).