Baubewilligung für neue Scheune verweigert). Als Indizien für einen Freizeitlandwirtschaftsbetrieb gelten vorab die fehlende Gewinn- oder Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Weil auf das Setzen starrer Grenzwerte verzichtet wurde, muss sich die Abgrenzung am Einzelfall orientieren (vgl. BGer, a.a.O., E. 2.3, mit Hinweisen). Der Arbeits- und Zeitaufwand kann allein nicht ausschlaggebend sein, da dieser für eine Freizeitbeschäftigung durchaus auch beträchtlich sein kann, ohne dass bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt (vgl. BGer, a.a.O., E.