RPV), noch dass ein dauernder auf Wirtschaftlichkeit gerichteter und organisierter Einsatz von Kapital und Arbeit in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang geleistet wird. Fehlt es an der Wirtschaftlichkeit des zu beurteilenden Betriebes und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone, ist nicht relevant, ob es sich um einen Betrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung handelt (vgl. Urteil BGer 1A.64/2006 vom 7.11.2006 betr. Damhirschzucht mit 2 Damhirschstieren, 30 Muttertieren und dazugehörenden Jungtieren auf 3.7 ha Wies- und 0.8 ha Weideland, Wattwil/SG, E. 3.3; Baubewilligung für neue Scheune verweigert).