48 B. Gerichtsentscheide 2272 Landwirtschaftszone zonenkonform zulässig ist. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der mit vier Hochlandrindern auf 3.4 ha Eigenund Pachtland geplante Betrieb, für den sie einen Standartarbeitskraftbedarf (SAK) von 0.278 errechnet haben, gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) bzw. gemäss Art. 18 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13) auch als direktzahlungsberechtigter Nebenerwerbsbetrieb zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin lässt die errechneten SAK bestreiten und geltend machen, es handle sich bloss um einen Hobbybetrieb.