Damit steht fest, dass die Vorinstanz den geplanten Neubau des Wohnhauses keinesfalls als zonenkonform hätte betrachten dürfen. Darauf, dass zwischen dem Wohnhaus und dem Landwirtschaftsbetrieb insbesondere mit Blick auf die weit entfernte Bauzone ein funktioneller Zusammenhang bestehen soll (Vorinstanz), kann es unter diesen Umständen gar nicht erst ankommen. Der geplante Abbruch und Wiederaufbau des zonenfremden Wohnhauses kann somit höchstens im Rahmen von Art. 24 ff. RPG in Frage kommen. Darauf ist weiter unten zurückzukommen. 2.3 An dieser Stelle bleibt vorerst zu prüfen, ob der geplante Abbruch und Wiederaufbau des Ökonomieteils in der