34 Abs. 3 RPV; Urteil des BGer 1A.184/2006 vom 15.2.2007, E. 2.2; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, N 14 zu Art. 16a). Dies würde vorliegend voraussetzen, dass der geplante Neubau des Wohnhauses einer Bewirtschaftung dient, für die mindestens drei Viertel einer Standartarbeitskraft nötig sind (Urteil BGer, a.a.O.). Dass der mit vier Hochlandrindern geplante Betrieb diesen Schwellenwert nicht erreicht, ist selbst seitens des Beschwerdegegners ausdrücklich zugestanden. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den geplanten Neubau des Wohnhauses keinesfalls als zonenkonform hätte betrachten dürfen.