RPG vorgesehen werden, und der neue Abs. 1bis keine Neubauten, sondern nur bauliche Massnahmen in bestehenden Gebäuden und Anlagen sowie höchstens neue Aussenanlagen ermöglichen wird). 2.2 Bauten für den Wohnbedarf sind in der Landwirtschaftszone überdies nur zonenkonform, wenn sie für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gedacht und für dieses unentbehrlich sind. Bereits für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, welcher nicht die Grösse eines landwirtschaftlichen Gewerbes erreicht, können keine neuen Wohnbauten bewilligt werden (Art. 34 Abs. 3 RPV;