fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten (daran wird auch die Änderung des RPG vom 23. März 2007 nichts ändern, weil damit Erleichterungen für die hobbymässige Tierhaltung nur im Rahmen von Art. 24d RPG vorgesehen werden, und der neue Abs. 1bis keine Neubauten, sondern nur bauliche Massnahmen in bestehenden Gebäuden und Anlagen sowie höchstens neue Aussenanlagen ermöglichen wird).