Abs. 4 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Ausdrücklich hält Art. 34 Abs. 5 RPV dazu fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten (daran wird auch die Änderung des RPG vom 23. März 2007 nichts ändern, weil damit Erleichterungen für die hobbymässige Tierhaltung nur im Rahmen von Art