Aus den Erwägungen: 1. Während noch das Planungsamt zum Schluss kam, der Wiederaufbau des abzubrechenden Wohnhauses sei zonenfremd und der separate Wiederaufbau des abzubrechenden Ökonomieteils sei in der Landwirtschaftszone als zonenkonform zu beurteilen, scheint die Vorinstanz mit ihrem Hinweis, das Wohnhaus stehe durchaus in einem funktionellen Zusammenhang zum Landwirtschaftsbetrieb auch dessen Zonenkonformität bejahen zu wollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl die Zonenkonformität des neuen Wohnhauses als auch der neuen Ökonomiebaute. 2.1 In der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a des im Jahre 2000 revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG;