befindlichen Badebecken selbständig benutzen zu können. In ihrem subjektiven Empfinden dürfte allerdings die Ausgrenzung von der Badenutzung stärker augenfällig werden als vor der Realisierung der Erweiterung, als ein hindernisfreier Zugang zum Gebäude noch nicht verlangt war. Dies gelte umso mehr, als z.B. Sinnesbehinderte im Gegensatz zu Mobilitätsbehinderten auf derartige Einstiegshilfen nicht angewiesen seien; die Benützbarkeit der Gesamtanlage gehe deswegen für verschiedene Kategorien von Behinderten nur unterschiedlich weit. In dieser Hinsicht möge das Ergebnis als unbefriedigend erscheinen, aber dies ergebe sich aus der bundesgesetzlichen Regelung, an die (auch) das Bundesgericht