Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen (1C_48/2008, publiziert in BGE 134 II 249). Laut Bundesgericht ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bezüglich des Innen- und Aussenbades eine Anpassungspflicht verneint habe. Die zusätzliche Raumnutzung der Badehalle als Zugang auch zur Sauna tangiere die Badebecken nicht in relevanter Weise. Damit bleibe es dabei, dass sich Mobilitätsbehinderte für die Nutzung der Sauna zwingend durch die Badehalle begeben müssen, ohne die darin 46 B. Gerichtsentscheide 2272