4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist. Auf die beantragte Nachrüstung der Bäder mit einer Wellenrutsche oder mit einem Badehebelifter besteht derzeit weder nach Bundes- noch nach kantonalem Recht ein Rechtsanspruch. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Anbringen einer dieser Einstiegshilfen verhältnismässig wäre. VGer 30.05.2007