Daran vermag das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes nichts zu ändern (in: BEZ 1999, Nr. 2), da dieses auf einer anderen kantonalen Bestandes- und Erweiterungsgarantie beruht. Dazu kommt, dass auch dort nicht nur der Einbau einer Lüftungsanlage in Frage stand, sondern der Einbau eines WC im Untergeschoss, weshalb im Ergebnis wie hier einzig, aber immerhin verlangt wurde, dass der Zugang in dieses Untergeschoss behindertengerecht auszugestalten sei. 4. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde in der Sache abzuweisen ist.