94 Abs. 2 BauG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die beantragte Nachrüstung mit einer Einstiegshilfe verweigert und im Ergebnis eine Verletzung eines wesentlichen öffentlichen Interesses verneint haben. Daran vermag das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichtes nichts zu ändern (in: BEZ 1999, Nr. 2), da dieses auf einer anderen kantonalen Bestandes- und Erweiterungsgarantie beruht.