a BehiG den Behinderteninteressen erst in Verbindung mit einer baubewilligungspflichtigen Erneuerung eines öffentlichen Zuganges zum Durchbruch verhelfen will, weshalb nur insofern von einem wesentlichen öffentlichen Interesse gesprochen werden kann. Da die beiden Bäder selber derzeit keiner bewilligungspflichtigen Erneuerung unterzogen werden, ist auch im Rahmen von Art. 94 Abs. 2 BauG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die beantragte Nachrüstung mit einer Einstiegshilfe verweigert und im Ergebnis eine Verletzung eines wesentlichen öffentlichen Interesses verneint haben.