nicht gesagt werden, dadurch werde der Widerspruch zum geltenden Recht verstärkt oder es seien damit wesentliche öffentliche Interessen verletzt (Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG). Bei letzterem darf im Bereich dieser kantonalen Ausführungsnorm zum BehiG in Betracht gezogen werden, dass der Gesetzgeber in Art. 3 lit. a BehiG den Behinderteninteressen erst in Verbindung mit einer baubewilligungspflichtigen Erneuerung eines öffentlichen Zuganges zum Durchbruch verhelfen will, weshalb nur insofern von einem wesentlichen öffentlichen Interesse gesprochen werden kann.