Diese Voraussetzung (verstärkter Widerspruch zum geltenden Recht) ist vorliegend erfüllt, weshalb die Vorinstanz (zu Recht) darauf bestanden hat, dass der Anbzw. Erweiterungsbau selber (Saunalandschaft) und auch dessen Erschliessung via das bestehende Hauptgebäude durchwegs den Anforderungen an eine behindertengerechte Bauweise zu genügen hat. Soweit dagegen im Bereich der ursprünglich rechtmässig erstellten und damit bestandesgeschützten Bäder auf die beantragten Einstieghilfen verzichtet wird, kann unter den gegebenen Umständen 45 B. Gerichtsentscheide 2271