b), dass der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird, an den bestehenden Bauten und Anlagen auch eine Zweckänderung und eine angemessene Erweiterung zulässig. Diese Voraussetzung (verstärkter Widerspruch zum geltenden Recht) ist vorliegend erfüllt, weshalb die Vorinstanz (zu Recht) darauf bestanden hat, dass der Anbzw. Erweiterungsbau selber (Saunalandschaft) und auch dessen Erschliessung via das bestehende Hauptgebäude durchwegs den Anforderungen an eine behindertengerechte Bauweise zu genügen hat.