Soweit die beiden Bäder den erst 2004 in Kraft getretenen kantonalen Anforderungen an eine behindertengerechte Bauweise in Art. 117 BauG noch nicht genügen, ist deren Weiterbestand, deren Unterhalt und eine zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist unter der weiteren Voraussetzung (lit. b), dass der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird, an den bestehenden Bauten und Anlagen auch eine Zweckänderung und eine angemessene Erweiterung zulässig.