Auch nach dem sonstigen materiellen kantonalen Recht besteht derzeit kein Anspruch auf eine behindertengerechte Nachrüstung der beiden Bäder: Es ist aktenkundig, dass das Innen- und das Aussenbad 1982 bzw. 2003 formell und materiell rechtmässig bewilligt wurden, zumal das bis Ende 2003 geltende EG zum RPG (vom 28. April 1985) noch nicht zu einer behindertengerechten Bauweise verpflichtete. Die beiden Bäder geniessen deshalb den Schutz durch die Bestandesgarantie (Art. 94 Abs. 1 und 2 lit. a BauG). Soweit die beiden Bäder den erst 2004 in Kraft getretenen kantonalen Anforderungen an eine behindertengerechte Bauweise in Art.