Daran ändert gegebenenfalls nichts, dass das Eintrittsticket derzeit zum Zugang zu allen Teilen der Anlage berechtigen soll. Denn es ist unbestritten, dass die Anzahl der Parkplätze und die Erschliessung für den Betrieb der gesamten Anlage mit Innenbad, Aussenbad und neu einer Saunalandschaft genügt, so dass der freie Wechsel von einem Teil der Anlage in einen anderen für sich allein keine baubewilligungspflichtigen Auswirkungen im Sinne von Art. 93 BauG hat. 3.5 Auch nach dem sonstigen materiellen kantonalen Recht besteht derzeit kein Anspruch auf eine behindertengerechte Nachrüstung der beiden Bäder: