nach Art. 3 lit. a BehiG somit nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. Dies könnte sich erst ändern, wenn daran baubewilligungspflichtige bauliche Änderungen oder Zweckänderungen vorgenommen werden. Der von der Beschwerdeführerin für das Innen- und das Aussenbad beantragte behindertengerechte Badeinstieg betrifft somit bestehende Anlageund Gebäudeteile, auf die derzeit Art. 7 BehiG und die kantonale Ausführungsnorm nicht anwendbar sind. Daran ändert gegebenenfalls nichts, dass das Eintrittsticket derzeit zum Zugang zu allen Teilen der Anlage berechtigen soll.