Damit steht fest, dass in diesen Bereichen des bestehenden Hauptgebäudes und des Aussenbades nach dem 1.1.2004 keine baubewilligungspflichtigen Änderungen vorgenommen wurden (oder werden), weshalb dafür eine Baubewilligung weder erteilt noch hätte eingeholt werden müssen. Dieses Innen- und Aussenbad besteht bewilligungsfrei weiter und fällt 44 B. Gerichtsentscheide 2271