Weil nach dem geänderten Projekt die Erschliessung ausschliesslich via den bestehenden Haupteingang (im EG) und die zentrale Treppe (ins UG) im 1982 erstellten Hauptgebäude erfolgt, erfahren diese Teile des bestehenden Gebäudes eine Zweckänderung bzw. eine Zweckerweiterung und fallen schon unter die kantonale Baubewilligungspflicht. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf bestanden, dass dieser Zugang über Teile des bestehenden Gebäudes auf seiner ganzen Länge (vom bestehenden Haupteingang mit Kasse und Umkleide, über die zentrale Treppe bis in die Saunalandschaft im UG) behindertengerecht nachgerüstet werden