Desgleichen muss auch für den Zugang und die Erschliessung dieser Anbaute bzw. Erweiterung gelten. Weil nach dem geänderten Projekt die Erschliessung ausschliesslich via den bestehenden Haupteingang (im EG) und die zentrale Treppe (ins UG) im 1982 erstellten Hauptgebäude erfolgt, erfahren diese Teile des bestehenden Gebäudes eine Zweckänderung bzw. eine Zweckerweiterung und fallen schon unter die kantonale Baubewilligungspflicht.